22.01.10 15:26 Alter: 48 Tage
Haftung einer Wohnungseigentümergemeinschaft für Wasserkosten
BGH Urteil vom 20.01.2010
22.01.2010
BGH zur Haftung einer Wohnungseigentümergemeinschaft für Wasserkosten
Bei der Belieferung eines Grundstücks mit Trinkwasser und der Entsorgung des Abwassers haften einzelne Wohnungseigentümer nicht als Gesamtschuldner für die Forderung eines klagenden Versorgungsunternehmens. Dies geht aus einer aktuellen Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor.
In dem zu verhandelnden Fall hatten drei Mitglieder einer Wohnungseigentümergesellschaft gegen die Zahlungsaufforderung eines Versorgungsunternehmens geklagt. Dieses forderte für zurückliegende Leistungen ein restliches Entgelt. Die Mitglieder der Wohnungseigentümergesellschaft vertraten die Ansicht, dass nur die rechtsfähige Gemeinschaft der Wohnungseigentümer für die Forderung hafte und nicht die jeweiligen Mitglieder als Gesamtschuldner.
Die Karlsruher Richter gaben den Wohnungseigentümern Recht. Diese haften nicht als Gesamtschuldner, denn die Leistungsangebote des Wasserversorgers waren eindeutig nicht an die einzelnen Wohnungseigentümer, sondern an die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer gerichtet. Durch die Annahme des Angebots war der Vertrag zustande gekommen.
Alexander Alter, Vorsitzender des IVD Mitte, betont den Unterschied zu der früheren Praxis, nach welcher sämtliche Wohnungseigentümer als Gesamtschuldner die Haftung übernahmen.
(BGH-Urteil vom 20.01.2010, AZ: III ZR 329/08)
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