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zuletzt aktualisiert: Sonntag, 5. September 2010   
08.07.10 16:09 Alter: 59 Tage

BGH

Keine Mietminderung bei unzureichendem Schallschutz

08.07.2010

Mieter können laut BGH ohne besondere vertragliche Regelung nicht davon ausgehen, dass ihre Wohnung einen Schallschutz aufweist, der über die Einhaltung der DIN-Norm während der Errichtung des Gebäudes hinausgeht.

Die beklagten Mieter eines in den Jahren 2001/2002 gebauten Mehrfamilienhauses hatten für die Monate April 2006 bis einschließlich Dezember 2007 den Mietzins um 10 Prozent der Bruttomiete gekürzt. Sie begründeten die Minderung mit Mängeln der Trittschalldämmung ihrer Wohnung zu der darüber liegenden Wohnung.

Die Karlsruher Richter gaben den Vermietern Recht mit der Begründung, dass ohne vertragliche Vereinbarungen zur Beschaffenheit einer Wohnung lediglich der Wohnstandard vergleichbarer Wohnungen zu erfüllen sei: Insbesondere das Alter, die Ausstattung, die Art des Gebäudes, die Höhe der Miete und eine eventuelle Ortssitte seien Maßstäbe, die es zu berücksichtigen gelte. Zudem wurde in dem verhandelten Fall die Einhaltung der geltenden DIN-Norm bei der Errichtung des Gebäudes nachgewiesen.

Rechtsanwalt Johannes Engel, Syndikus des IVD Mitte, begrüßt das Urteil, denn ansonsten müsste der Vermieter dauerhaft den aktuellen Stand der Technik für die Mieter vorhalten, um sich nicht Minderungsansprüchen ausgesetzt zu sehen. Das ist in der Praxis nicht umzusetzen und würde letztendlich nicht nur zu Mieterhöhungen führen, sondern auch dazu, dass sich weniger Vermieter bereit fänden, überhaupt noch in Wohnraum zu investieren und diesen Mietern zur Verfügung zu stellen, so Engel weiter.

(BGH-Urteil vom 07.07.2010, AZ: VIII ZR 85/09)

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