19.05.10 16:12 Alter: 109 Tage
BGH Urteil: Fristlose Kündigung
von Wohnraummietverträgen
19.05.2010
BGH: Begründungsanforderungen bei fristloser Kündigung eines Mietvertrages
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass eine fristlose Kündigung von Wohnungsmietverhältnissen auch dann wirksam ist, wenn der Vermieter im Kündigungsschreiben Mietrückstände, die über mehrere Jahre aufgelaufen sind, aufführt.
Die beklagten Mieter wurden aufgefordert, ihre Wohnung in Leipzig zu räumen, da sie vom März 2004 bis Oktober 2007 überwiegend nur eine geminderte Miete überwiesen hatten. Im August 2006 ging an die Mieter eine Zahlungsaufforderung rückständiger Mieten in Höhe von 2.734,34 €, wobei die rechtmäßigen Mietminderungen bereits berücksichtigt wurden:
„Die Zusammensetzung des Rückstandes entnehmen Sie bitte dem beigefügten Kontoauszug. Mietminderungen für Baumängel in der Wohnung…wurden Ihnen in Höhe von 20 % auf die Kaltmiete (= 111 €) für den Zeitraum Dezember 2004 bis August 2006 gewährt. Die Mietminderungen haben wir Ihrem Mietenkonto gutgeschrieben“.
Im März 2007 erhielten die Mieter erneut die schriftliche Aufforderung, den inzwischen auf 5.023,80 € angestiegenen Rückstand auszugleichen.
Am 21. Mai 2007 erging die fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzugs. In der Kündigung waren die bestehenden Rückstände bezüglich der Kaltmiete und die Vorauszahlungen monatlich aufgelistet. Der Gesamtrückstand für die Kaltmiete bezifferte sich auf 5.303,27 € und die Vorauszahlungen auf 2.038,80 €.
In ihrer Begründung zur Entscheidung führten die Karlsruher Richter aus, dass es vollkommen ausreichend ist, wenn im Kündigungsschreiben die Höhe des Mietrückstandes für die Mieter erkennbar ist, um zu sehen, auf welches Verhalten sich die Kündigung stützt und ob und gegebenenfalls wie sie sich hiergegen verteidigen können.
(BGH-Urteil vom 12.05.2010, AZ: III ZR 96/09)